OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2007
10 WF 79/07
Normen:
ZPO §§ 114 ff. ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1994
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 FH 3/06 - 20.02.2007,

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die außergerichtliche Vertragsverhandlungen / außergerichtliche Mediation

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 79/07

DRsp Nr. 2007/16078

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die außergerichtliche Vertragsverhandlungen / außergerichtliche Mediation

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für außergerichtliche Vertragsverhandlungen / außergerichtliche Mediation scheidet aus.

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff. ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss über die Prozesskostenhilfe des Amtsgerichts vom 20.2.2007 stellt eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dar und ist als solche zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.