BFH - Urteil vom 04.04.1995
VII R 82/94
Normen:
AO (1977) § 268, § 276 Abs. 6, § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1396
BFHE 177, 224
BStBl II 1995, 492
DB 1995, 1648
DStR 1996, 868
DStZ 1995, 572
NJW 1996, 742
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 04.04.1995 (VII R 82/94) - DRsp Nr. 1995/5528

BFH, Urteil vom 04.04.1995 - Aktenzeichen VII R 82/94

DRsp Nr. 1995/5528

»Zur Anrechnung von Zahlungen, die nach Einleitung der Vollstreckung von einem bzw. beiden Gesamtschuldnern (Ehegatten) auf die Einkommensteuerschuld geleistet worden sind, auf die sich nach Aufteilung der Gesamtschuld ergebenden Steuerbeträge.«

Normenkette:

AO (1977) § 268, § 276 Abs. 6, § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr früherer Ehemann, der Beigeladene, wurden für das Kalenderjahr 1980 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) wegen rückständiger Steuern u.a. auch aus der Einkommensteuerveranlagung 1980 die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin und den Beigeladenen betrieb, wurde mit einem auf ein gemeinsames Konto der Eheleute bei der C-Bank gezogenen Scheck vom 30. September 1985 eine Zahlung in Höhe von 100 000 DM auf die Einkommensteuer 1980 geleistet. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist der Scheck von der Klägerin ausgestellt und unterzeichnet und von dem Beigeladenen persönlich dem Sachgebietsleiter der Vollstreckungsstelle des FA übergeben worden.