Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr früherer Ehemann, der Beigeladene, wurden für das Kalenderjahr 1980 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) wegen rückständiger Steuern u.a. auch aus der Einkommensteuerveranlagung 1980 die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin und den Beigeladenen betrieb, wurde mit einem auf ein gemeinsames Konto der Eheleute bei der C-Bank gezogenen Scheck vom 30. September 1985 eine Zahlung in Höhe von 100 000 DM auf die Einkommensteuer 1980 geleistet. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist der Scheck von der Klägerin ausgestellt und unterzeichnet und von dem Beigeladenen persönlich dem Sachgebietsleiter der Vollstreckungsstelle des FA übergeben worden.
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