Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben durch Ehe- und Erbvertrag vom 7. Februar 1977 den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart und betreiben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Ihren Gewinn (Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni eines Jahres) ermitteln sie durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Verwaltung des Gesamtguts steht dem Kläger allein zu. Zu dem Gesamtgut gehörte u.a. eine rd. 49,65 ha große Forstfläche mit einem Wirtschaftswert von 42 068 DM. Die Kläger sind außerdem an einem landwirtschaftlichen Maschinenring beteiligt.
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