BGH vom 24.10.1979
IVb ZR 171/78
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)69c
FamRZ 1980, 126, 128
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 64
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 90
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 92
NJW 1980, 393

BGH - 24.10.1979 (IVb ZR 171/78) - DRsp Nr. 1994/5195

BGH, vom 24.10.1979 - Aktenzeichen IVb ZR 171/78

DRsp Nr. 1994/5195

A. Ausbildungsförderung nach dem BAföG, die dem geschiedenen Ehegatten gewährt wird, ist auf den Unterhaltsanspruch als Einkommen i.S. von § 1577 Abs. 1 BGB anzurechnen. Denn diesen fördert das BAföG nicht nur subsidiär und Vorleistungen könnten nach Überleitung des entsprechenden Unterhaltsanspruchs auch vom Unterhaltsverpflichteten ebensowenig wie von den Eltern des Auszubildenden zurückgefordert werden. B. Die Unbilligkeit i.S. des § 1577 Abs. 3 BGB kann sich auch im Hinblick auf Belange naher Angehöriger ergeben (hier: Verlust des Wohnrechts der Mutter).

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Hinweise:

B. Bei der Billigkeitsabwägung dürfen, unabhängig von der Rangfolge, auch die Belange volljähriger Kinder berücksichtigt werden (BGH - IVb ZR 8/84 - 20.3.1985; nicht veröffentlicht, zit. Hoppenz, aaO., § 1577 Rdn. 42).

C. Darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich etwaiger Einkünfte ist der Unterhaltsberechtigte, entsprechend dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, daß er seine Bedürftigkeit nachweisen muß.