Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Europäische Unterhaltsverordnung -
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