Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenates - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht den Unterhalt der Antragsgegnerin bis Ende 2014 befristet hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
Der Antragsteller begehrt die Befristung des durch Vergleich geregelten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalts der Antragsgegnerin.
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