BGH - Beschluss vom 07.02.2024
XII ZB 130/23
Normen:
BGB § 1815 Abs. 2 Nr. 1, 2; BGB § 1831 Abs. 2 S. 1; FamFG § 293 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 69/18
LG Baden-Baden, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10/23

Verpflichtung des Betreuungsgerichts zur Anpassung des Aufgabenkreises eines Betreuers im Bestellungsbeschluss; Verfahrenserleichterung für das Gericht mit der bestehenden Möglichkeit des Absehens von einem Gutachten oder ärztlichen Zeugnis

BGH, Beschluss vom 07.02.2024 - Aktenzeichen XII ZB 130/23

DRsp Nr. 2024/4784

Verpflichtung des Betreuungsgerichts zur Anpassung des Aufgabenkreises eines Betreuers im Bestellungsbeschluss; Verfahrenserleichterung für das Gericht mit der bestehenden Möglichkeit des Absehens von einem Gutachten oder ärztlichen Zeugnis

a) Ist das Betreuungsgericht im Zeitraum vor dem 1. Januar 2028 im Rahmen einer Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten (§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dazu verpflichtet, den Aufgabenkreis des Betreuers im Bestellungsbeschluss nunmehr an die Erfordernisse des § 1815 Abs. 2 BGB anzupassen, sind auf das Verfahren zur Neubestimmung des Aufgabenkreises die Vorschriften über die Erweiterung der Betreuung nach § 293 FamFG entsprechend anzuwenden. b) Die Verfahrenserleichterung gemäß § 293 Abs. 3 FamFG, nach der für das Gericht die Möglichkeit des Absehens von einem Gutachten oder ärztlichen Zeugnis besteht, kommt insbesondere für solche Erweiterungen des Aufgabenkreises in Betracht, die darauf zurückzuführen sind, dass es nach dem seit dem 1. Januar 2023 gültigen Rechtszustand (§ 1815 Abs. 2 BGB) einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung bestimmter Aufgabenbereiche bedarf. c) Macht das Gericht von dieser Verfahrenserleichterung keinen Gebrauch, muss das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten den formalen Anforderungen der §§ 293 Abs. 1 Satz 1, 280 FamFG genügen.