In den zum Nachteil seiner Stieftochter C. im Zeitraum von 1985 bis zum 29. Januar 1989 begangenen drei Taten (Fälle II. 1, 2 und 3 der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der verhängten drei Einzelfreiheitsstrafen von je neun Monaten und deshalb auch der Gesamtfreiheitsstrafe.
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