BGH - Beschluß vom 26.06.1979
5 StR 335/79
Normen:
StGB §§ 22, 23, § 177 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
StrK beim AG Celle,

BGH - Beschluß vom 26.06.1979 (5 StR 335/79) - DRsp Nr. 1996/20627

BGH, Beschluß vom 26.06.1979 - Aktenzeichen 5 StR 335/79

DRsp Nr. 1996/20627

Die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung setzt die Feststellung voraus, daß der Täter den Geschlechtsverkehr auch erzwingen wollte. Nicht ausreichend ist es, wenn er durch sexuelle Handlungen das Opfer zur Einwilligung in den Geschlechtsverkehr lediglich geneigt machen will.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.