BGH - Beschluss vom 28.02.2024
XII ZB 213/23
Normen:
BGB § 1816 Abs. 1; BGB § 1816 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen XVII L 17/20
LG Bremen, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 19/21

Berücksichtigen einer vom Betroffenen vorgeschlagenen Person bei der Betreuerauswahl bei fehlender Eignung (hier: Ehegatte); Bestellung eines Berufsbetreuers zum Wohl der betroffenen Person

BGH, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen XII ZB 213/23

DRsp Nr. 2024/5338

Berücksichtigen einer vom Betroffenen vorgeschlagenen Person bei der Betreuerauswahl bei fehlender Eignung (hier: Ehegatte); Bestellung eines Berufsbetreuers zum Wohl der betroffenen Person

Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände hinsichtlich sämtlicher Aufgabenbereiche der Betreuung die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 118/21 - FamRZ 2022, 1559).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 3. Mai 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1816 Abs. 1; BGB § 1816 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wendet sich dagegen, dass zum Betreuer für die Betroffene nicht er als Ehemann, sondern die Beteiligte zu 2, eine Berufsbetreuerin, bestellt worden ist.