BGH - Beschluß vom 30.03.1976 (1 StR 20/75) - DRsp Nr. 1994/5462
BGH, Beschluß vom 30.03.1976 - Aktenzeichen 1 StR 20/75
DRsp Nr. 1994/5462
»Der in § 170 bStGB vorausgesetzte innere Zusammenhang zwischen Unterhaltsverweigerung und Unterstützung aus öffentlichen Mitteln kann auch dann gegeben sein, wenn das unterhaltsberechtigte Kind gemäß §§ 5, 6 Jugendwohlfahrtsgesetz in einem Heim untergebracht wird.Für die Strafbarkeit nach § 170 bStGB ist es unerheblich, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 82 Jugendwohlfahrtsgesetz in Verbindung mit §§ 90, 91Bundessozialhilfegesetz auf sich übergeleitet hat.«
Normenkette:
StGB § 170 b;
Gründe:
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