BGH - Beschluß vom 31.01.1983
3 StR 516/82
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Beschluß vom 31.01.1983 (3 StR 516/82) - DRsp Nr. 1995/8587

BGH, Beschluß vom 31.01.1983 - Aktenzeichen 3 StR 516/82

DRsp Nr. 1995/8587

1. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, das die Anwendung des Ausnahmetatbestandes als geboten erscheinen läßt. 2. Ein minderschwerer Fall kann anzunehmen sein, wenn das Opfer der sexuellen Gewalthandlung zumindest den Schein des Entgegenkommens setzt und der Täter auf Bitten des Opfers von der weiteren Tatausführung abläßt.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§§ 178, 176 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

Soweit die Taten nach den §§ 178, 176 StGB in Frage stehen, hat die Strafkammer es abgelehnt, der Strafzumessung den für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen dieser Vorschriften zugrundezulegen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.