Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§§ 178, 176 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Soweit die Taten nach den §§ 178, 176 StGB in Frage stehen, hat die Strafkammer es abgelehnt, der Strafzumessung den für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen dieser Vorschriften zugrundezulegen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.