Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte, der seit 1953 als Gendarmeriebeamter auf der Polizeidienststelle in N. Dienst tat, von 1955 bis zu seiner Abordnung nach W. im Jahr 1957 "mehrere Male" und nach seiner Rückversetzung nach N. im Jahre 1959 beginnend zu einem etwa 1/2 Jahr nach seiner Rückkehr liegenden Zeitpunkt bis zum Frühjahr 1961 monatlich etwa einmal eine Hand der auf der Polizeidienststelle N. als Reinemachefrau beschäftigten F. trotz ihres Widerstands an sein entblößtes Glied geführt, dort festgehalten und so bis zum Samenerguß onaniert hat.
Die Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
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