Allen Angeklagten ist gemeinschaftliche Entführung wider Willen in Tateinheit mit Notzucht, dem Angeklagten Sch. außerdem ein Verbrechen des Autostraßenraubes (§
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann.
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