BGH - Urteil vom 05.09.1967
1 StR 333/67
Normen:
StGB § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1968, 16 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Mainz,

BGH - Urteil vom 05.09.1967 (1 StR 333/67) - DRsp Nr. 1996/20693

BGH, Urteil vom 05.09.1967 - Aktenzeichen 1 StR 333/67

DRsp Nr. 1996/20693

1. Der bedingte Vorsatz bei der Gewaltanwendung fehlt regelmäßig nur dann, wenn der Täter sich vorher über die Einwilligung der Angegriffenen Gewißheit verschafft hat. 2. Die einmal gegebene Einwilligung der Frau ist kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich; die Einwilligung an sich enthält nicht die Zustimmung zum Geschlechtsverkehr unter jeder Bedingung, also auch unter schimpflichen Umständen. 3. Vergewaltigung kann auch dann vorliegen, wenn das Opfer weiteren Widerstand aufgibt, weil es dessen Zwecklosigkeit einsieht, und der Täter dies erkennt oder wenigstens damit rechnet, die angegriffene Frau dulde den Geschlechtsverkehr nur infolge der vorausgegangenen Gewaltanwendung.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Allen Angeklagten ist gemeinschaftliche Entführung wider Willen in Tateinheit mit Notzucht, dem Angeklagten Sch. außerdem ein Verbrechen des Autostraßenraubes (§ 316 a StGB) zur Last gelegt worden. Von diesen Schuldvorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann.