Das Hauptverfahren war auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht eröffnet worden. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Gewaltunzucht (§
Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sach- rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat im Falle A. erfolg; im übrigen erweist es sich als unbegründet.
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