Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, im Januar 1979 die damals 20jährige Margarete St vergewaltigt zu haben. Die Strafkammer hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen. Sie stellt zwar fest, daß der Angeklagte bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit der Frau Gewalt angewendet hat, konnte aber "nicht ausschließen", daß er "die Gegenwehr der Zeugin St nicht ernst nahm, weil er glaubte, die Zeugin ziere sich nur".
Gegen das freisprechende Urteil hat die Staatsanwalt Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß die Beweiswürdigung der Strafkammer lückenhaft sei.
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