Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 43 StGB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, ist begründet.
Nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nur die Gewalt tatbestandsmäßig, die der Täter anwendet, um den bereits begonnenen oder den erwarteten Widerstand der Frau zu brechen. Es wird also vorausgesetzt, daß die Gewalt vom Täter angewendet wird, um entweder unmittelbar den Widerstand gegen die unzüchtige Handlung zu überwinden um die Frau dazu zu bringen, daß sie eine weitere Gegenwehr als zwecklos aufgibt und die unzüchtige Handlung duldet (RGSt 63, 227; 64 113 [115/116]; BGHSt 17, 1 [3/5]; BGH bei Dallinger MDR 1953, 147; BGH NJW 1953, 1070).