Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Annahme eines minder schweren Falles nach §
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt mit der Sachbeschwerde die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
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