OLG Karlsruhe, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 36/06
AG Villingen-Schwenningen, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 107/05
Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen; Prüfung von anderen Möglichkeiten zur Sicherung einer notwendigen Betreuung der Kinder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen; Verwendbarkeit eines Altersphasenmodells bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen; Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bei überobligationsmäßiger Belastung des betreuenden Elterteils; Befristung und Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung
BGH, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen XII ZR 114/08
DRsp Nr. 2009/13175
Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen; Prüfung von anderen Möglichkeiten zur Sicherung einer notwendigen Betreuung der Kinder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen; Verwendbarkeit eines Altersphasenmodells bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen; Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bei überobligationsmäßiger Belastung des betreuenden Elterteils; Befristung und Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770).
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