I. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien geschieden und zugleich die elterliche Sorge für die drei gemeinsamen Kinder der Parteien ####### (geboren #######.1990), ####### (geboren #######.1991) und ####### (geboren #######.2000) der Antragstellerin allein übertragen, nachdem der Antragsgegner sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt hatte.
Mit seinem Rechtsmittel greift der Antragsgegner die Sorgerechtsregelung an und begehrt die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Er macht geltend, als in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Partei die Reichweite seiner Zustimmung zu einer Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Kindesmutter verkannt zu haben. Nunmehr sei er mit einer solchen Regelung nicht einverstanden.
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