BGH - Beschluß vom 25.09.1996
XII ARZ 12/96
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1996, 64

Bindung eines Verweisungsbeschlusses nach verzögerter Mitteilung; Zurückweisung eines Rechtsstreits

BGH, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen XII ARZ 12/96

DRsp Nr. 1997/4976

Bindung eines Verweisungsbeschlusses nach verzögerter Mitteilung; Zurückweisung eines Rechtsstreits

Auch wenn die Mitteilung eines Verweisungsbeschlusses an die Parteien mit erheblicher Verzögerung (hier: mehr als ein Monat) erfolgt ist, wird der Verweisungsbeschluß mit der Mitteilung an die Parteien wirksam und bindend. In einer bloßen Ablehnung der Übernahme eines Rechtsstreits und einer anschließenden Rücksendung der Akte kann keine Zurückverweisung des Rechtsstreits gesehen werden. Für die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschluß ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß gegen die Verweisung einer Widerklage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt die Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Verhandlung und Entscheidung über Ehegatten- und Kindesunterhalt spricht.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Gladbeck und Oberhausen haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den die Widerklage betreffenden Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse vom 24. Juli 1996 (AG Gladbeck) und vom 16. August 1996 ( AG Oberhausen) i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.