1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Gladbeck und Oberhausen haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den die Widerklage betreffenden Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse vom 24. Juli 1996 (AG Gladbeck) und vom 16. August 1996 ( AG Oberhausen) i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|