I. Der Kläger ist Ausländer. Er begehrt Erziehungsgeld (Erzg) für sein am 23. Juni 1989 geborenes Kind. Sein Asylantrag war im Oktober 1988 abgelehnt worden. Er wurde im November 1990 durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln als asylberechtigt anerkannt. Am 21. Mai 1991 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er bezog Erzg für die Zeit vom 23. Juni bis zum 22. Juli 1989. Erzg für die nachfolgende Zeit lehnte der Beklagte ab, weil der Kläger nicht im Besitz der nunmehr erforderlichen Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sei (Bescheid vom 29. November 1989; Widerspruchsbescheid vom 5. September 1990). Die Klage auf Erzg für die Zeit vom 23. Juli 1989 bis zum 22. Juni 1990 blieb vor dem Sozialgericht (SG) erfolglos (Urteil vom 27. April 1993). Sie hatte vor dem Landessozialgericht (LSG) Erfolg (Urteil vom 17. Dezember 1993).
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