Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Beklagten aus einer Bürgschaft.
Die im Jahre 1995 gegründete V. Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: V. GmbH) ist seit dem 15.09.1995 im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte und deren Ehemann A. V. sind die Gründungsgesellschafter. Beide waren zugleich Geschäftsführer. Seit dem 12.12.1995 ist die kurz zuvor gegründete V. GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Die V. GmbH ist deren Komplementärin mit einem 50%igen Geschäftsanteil, die Beklagte Kommanditistin. Letztere war bei der KG angestellt.
Am 30.11.1998 gewährte die Klägerin der KG einen Geschäftskredit in Höhe von 2,5 Mio DM. Der Vertrag war zunächst bis 30.10.1999 befristet, bei einem Zinssatz von 8 % p.a. (Anlage K 2).
In einer Urkunde vom selben Tage verbürgte sich die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann bis zum Höchstbetrag von 2,5 Mio DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die KG aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung (Anlage K 1).
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