I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung, mit der das Oberlandesgericht namentlich eine amtsgerichtliche Umgangsregelung zu seinen Lasten eingeschränkt hat.
1. Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist das im Mai 2000 geborene Kind hervorgegangen; es lebt bei der Mutter.
Erstmals regelte das Amtsgericht im August 2001 den Umgang. Danach war der Beschwerdeführer berechtigt, mit seinem Kind einmal monatlich jeweils für zwei Stunden begleiteten Umgang zu haben. Später beantragte der Beschwerdeführer ein erweitertes Umgangsrecht. Im Anhörungstermin vom 4. August 2003, in dem das Amtsgericht neben den Eltern auch das Kind angehört hatte, schlossen die Eltern eine Zwischenvereinbarung, wonach die Übergabe des Kindes im Beisein der Großmutter mütterlicherseits erfolgen sollte. Bei dem daraufhin am 5. September 2003 durchgeführten Umgang kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Großmutter, die ihren - insoweit übereinstimmenden - Angaben zufolge zu einer Verängstigung des Kindes führte.
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