I. Der 1911 geborene, seit Juli 1990 in einem Altenpflegeheim untergebrachte Kläger erhielt von dem beklagten Landkreis seit Oktober 1990 Hilfe zur Pflege durch Übernahme von Heimkosten einschließlich eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung. Das Altersruhegeld des Klägers, das im Wege der Erstattung an den Beklagten ausgezahlt wurde, und seine Betriebsrente, die der Beklagte auf sich übergeleitet hatte, reichten zur Deckung der Heimkosten nicht aus.
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