BVerwG - Urteil vom 24.05.1995
1 C 7.94
Normen:
AuslG § 19 Abs. 1, 2, 4, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 25 Abs. 3 Satz 2, § 72 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 72 ; VwVfG § 3 Abs. 3, § 9 ;
Fundstellen:
DVBl 1995, 861
DÖV 1995, 964
NVwZ 1995, 1131
ZAR 1995, 191
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 9.3.94 - 11 S 175/93 ,
VG Karlsruhe, vom 11.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 10690/91

BVerwG - Urteil vom 24.05.1995 (1 C 7.94) - DRsp Nr. 1995/5743

BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 1 C 7.94

DRsp Nr. 1995/5743

»1. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VwVfG bzw. der entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze vor, so steht der Fortführung eines Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Behörde nicht entgegen, daß die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist. 2. Die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ursprünglich mit Rücksicht auf die eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen erteilt worden war, kommt nach deren Aufhebung gemäß § 24 Abs. 1 AuslG auch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG nicht vorliegen. 3. Der Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist die Zeit von der Versagung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung oder Verlängerung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gleichzustellen.«

Normenkette:

AuslG § 19 Abs. 1, 2, 4, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 25 Abs. 3 Satz 2, § 72 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 72 ; VwVfG § 3 Abs. 3, § 9 ;

Gründe: