Im vorliegenden Verfahren wehrt sich der Kläger im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Amtsgericht Kassel vom 27. Dezember 2001 (540 F 2105/01) mit der Begründung, er habe die Unterhaltsbeträge, wegen der jetzt vollstreckt werde, bereits gezahlt.
Für dieses Verfahren hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, die ihm das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß mit der Begründung versagt, ihm sei zuzumuten, die geringfügigen Verfahrenskosten dieses Verfahrens zu finanzieren.
Gegen diesen nicht förmlich zugestellten Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
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