Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 29.05.2018 erfolgte Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.07.2018 zurückgewiesen.
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