OLG Brandenburg - Urteil vom 22.05.2007
10 UF 239/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; RegelbetragVO § 1 ; UVG § 7 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 36/06

Darlegungs- und Beweislast des verschärft Unterhaltspflichtigen wegen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit - Fiktives Einkommen

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 10 UF 239/06

DRsp Nr. 2007/11072

Darlegungs- und Beweislast des verschärft Unterhaltspflichtigen wegen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit - Fiktives Einkommen

1. Der verschärft nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB haftende Unterhaltsverpflichtete ist für die behauptete Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Bereich des Regelbedarfes darlegungs- und beweispflichtig. Legt er nicht dar, dass er unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung sämtlicher vorhandener Möglichkeiten mit der gebotenen Intensität Erwerbsbemühungen entfaltet hat, muss er sich fiktiv erzielbare Einkünfte aus einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit zurechnen lassen. 2. Für die vor Rechtshängigkeit erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen fehlt dem Unterhaltsberechtigten die Klagebefugnis, diese gerichtlich geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; RegelbetragVO § 1 ; UVG § 7 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Kindesunterhalt ab 12/2005.