Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
I.
Der Antragsteller macht Ansprüche aus Scheinvaterregress geltend.
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