BVerwG - Beschluss vom 03.02.2017
6 B 50.16
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; NamÄndG § 3; BGB § 1355 Abs. 1 S. 12; BGB § 1355 Abs. 2; BGB § 1355 Abs. 4 S. 1; BGB § 1616;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 691
NJW 2017, 2361
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 14.2850
VGH Bayern, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 15.1819

Doppelname eines Ehepaares als gemeinsamer Familienname (Ehename); Bildung eines Ehedoppelnamens im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung; Gesetzgeberischer Auschluss der Möglichkeit der Bestimmung beider bisherigen Namen als Ehedoppelnamen

BVerwG, Beschluss vom 03.02.2017 - Aktenzeichen 6 B 50.16

DRsp Nr. 2017/3623

Doppelname eines Ehepaares als gemeinsamer Familienname (Ehename); Bildung eines Ehedoppelnamens im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung; Gesetzgeberischer Auschluss der Möglichkeit der Bestimmung beider bisherigen Namen als Ehedoppelnamen

Die Entscheidung der Ehegatten, den Sammelnamen eines von ihnen zum Ehenamen zu bestimmen, kann nicht generell durch Bildung eines Ehedoppelnamens im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung revidiert werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; NamÄndG § 3; BGB § 1355 Abs. 1 S. 12; BGB § 1355 Abs. 2; BGB § 1355 Abs. 4 S. 1; BGB § 1616;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.