OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2004
4 UF 50/03
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1728
NJW-RR 2005, 518
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 435/02

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zulässige Anspruchshäufung - Ausgleichsrente - Ausschluss wegen grober Unbilligkeit - eheliche Verfehlungen

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 4 UF 50/03

DRsp Nr. 2004/13848

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zulässige Anspruchshäufung - Ausgleichsrente - Ausschluss wegen grober Unbilligkeit - eheliche Verfehlungen

1. Der Ausgleichsberechtigte kann im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Titulierung sowohl des Zahlungsanspruchs nach § 1587 g BGB wie auch des Anspruchs auf Abtretung gemäß § 1587 i BGB gleichzeitig geltend machen. Der Berechtigte kann vom Verpflichteten im Versorgungsfalle in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitraum fällig geworden sind oder fällig werden. Im Streitfall kann der Abtretungsanspruch gemäß § 1587 i Abs. 1 BGB zugleich mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch aus § 1587 g BGB geltend gemacht werden. Es handelt sich insoweit um einen Fall der zulässigen Anspruchshäufung nach § 260 ZPO.