AG Brühl, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 435/02
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zulässige Anspruchshäufung - Ausgleichsrente - Ausschluss wegen grober Unbilligkeit - eheliche Verfehlungen
OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 4 UF 50/03
DRsp Nr. 2004/13848
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zulässige Anspruchshäufung - Ausgleichsrente - Ausschluss wegen grober Unbilligkeit - eheliche Verfehlungen
1. Der Ausgleichsberechtigte kann im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Titulierung sowohl des Zahlungsanspruchs nach § 1587 gBGB wie auch des Anspruchs auf Abtretung gemäß § 1587 i BGB gleichzeitig geltend machen. Der Berechtigte kann vom Verpflichteten im Versorgungsfalle in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitraum fällig geworden sind oder fällig werden. Im Streitfall kann der Abtretungsanspruch gemäß § 1587 i Abs. 1BGB zugleich mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch aus § 1587 gBGB geltend gemacht werden. Es handelt sich insoweit um einen Fall der zulässigen Anspruchshäufung nach § 260ZPO.
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