Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalls bei einem Ehegatten; Begriff des Übersteigens von Anwartschaften
BGH, vom 17.10.1979 - Aktenzeichen IVb ZB 10/79
DRsp Nr. 1994/5197
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalls bei einem Ehegatten; Begriff des Übersteigens von Anwartschaften
A. Der Wertausgleich nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB wird nicht dadurch gehindert, daß beim ausgleichsberechtigten Ehegatten der Versicherungs- und Versorgungsfall bereits eingetreten ist; denn den genannten Bestimmungen liegt nicht das Versicherungsfallprinzip (wonach sich nur ein noch nicht eingetretener Risikofall versichern läßt) zugrunde. Nichts anderes ergibt sich aus dem Wortlaut, der von »Anwartschaften« spricht, da es sich dabei um eine gesetzestechnisch abkürzende Bezeichnung handelt. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Ein Rentensplitting ist auch dann möglich, wenn beide Ehegatten am Ende der Ehezeit bereits Altersruhegeld (jetzt: Regelaltersrente) beziehen.
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