OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.08.2015
II-1 UF 113/14
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 26.03.2014

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der berufsständischen Versorgung der ÄrzteVoraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen II-1 UF 113/14

DRsp Nr. 2016/6208

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der berufsständischen Versorgung der Ärzte Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Gem. § 20 Abs. 1 S. 1 VersAuslG ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn das Anrecht bereits ausgeglichen ist. Dabei ist unerheblich, ob der gewünschte Ausgleich im Abänderungsverfahren nicht herbei geführt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr die Reichweite der zum Versorgungsausgleich ergangenen Entscheidung. Ein späterer Ausgleich von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht berücksichtigten Anrechten kommt nämlich nur in Betracht, wenn es sich bei der Ausgangsentscheidung um eine bewusste Teilentscheidung handelt, die ein bestimmtes Anrecht noch nicht erfasst.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 26.03.2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 12.000 Euro.

Normenkette:

VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.