OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2017
7 WF 130/16
Normen:
BGB §§ 276 I 2, 827 I 1; FamFG § 95; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
AG Meschede, vom 27.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 101/10

Durchsetzung einer Gewaltschutzanordnung wegen im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangene Zuwiderhandlungen

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 7 WF 130/16

DRsp Nr. 2017/3855

Durchsetzung einer Gewaltschutzanordnung wegen im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangene Zuwiderhandlungen

Im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangene Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung können zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meschede vom 27.05.2016 aufgehoben und die Anträge des Antragstellers auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 276 I 2, 827 I 1; FamFG § 95; ZPO § 890;

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungshaft wegen Verstößen gegen Anordnungen nach dem GewaltschutzG.

Der Antragsteller ist seit vielen Jahren Pfarrer in der katholischen Pfarrgemeinde St. P in O. Er lebt im dortigen Pfarrhaus. Die am ##.##.1943 geborene Antragsgegnerin lebt ebenfalls in O. Seit ca. 2001 bis heute belästigt sie den Antragsteller ganz erheblich und überaus häufig, insbesondere durch