I.
Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das Amtsgericht Cham die am 21.8.1992 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich zu Lasten der Anwartschafter der Antragstellerin in der Deutschen Rentenversicherung und gegenüber der Bayer. Versorgungskammer durchgeführt. Der Scheidungsausspruch wurde durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht am 20.12.2005 rechtskräftig.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Antragstellerin form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Dieses wurde mit Schriftsatz vom 24.1.2006 damit begründet, dass Ausschlussgründe gemäß §
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