OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.1994 - Aktenzeichen 15 UF 295/94
DRsp Nr. 1995/7549
Eheaufhebungsklage nach Ehescheidung
1. Ist eine Ehe rechtskräftig geschieden, so ist eine anschließend erhobene Klage auf Aufhebung der Ehe unzulässig.2. Die Möglichkeit des § 37 Abs. 3EheG, die für den fall der Scheidung vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen für die Zukunft auszuschließen, rechtfertigt die Zulassung einer Aufhebungsklage nach Scheidung nicht.3. Wegen der schwerwiegenden Rechtswirkungen einer Entscheidung in Ehesachen mit ihren vielfältigen sozialen Folgen muß ein Aufsplitterung des Ehekonfliktes in mehrere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Der Bestand der Ehe darf nicht der Rechtsunsicherheit ausgesetzt werden, was aber geschieht, wenn der Grundsatz der Einheitlichkeit von Verhandlung und Entscheidung aufgegeben wird.
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