I.
Der am 8.3.1949 geborene Beklagte und die am 10.12.1967 geborene Klägerin, thailändische Staatsangehörige, haben am 10.11.2000 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgingen. Die Klägerin lebte bereits seit 1999 in Deutschland. Im Juli 2005 erlitt der Beklagte einen Herzinfarkt, der eine massive Hirnschädigung zur Folge hatte. Er steht seit Oktober 2005 unter Betreuung und ist in einem Pflegeheim untergebracht. Die anfallenden Gesamtkosten übersteigen sein Einkommen um monatlich rund 200,00 EUR. Der Beklagte hat Sparvermögen in Höhe von rund 50.000,00 EUR sowie eine Eigentumswohnung in München, die 35 qm groß ist. Die Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 483,89 EUR sind Teil seines Einkommens.
Die Klägerin ist ohne Einkommen und Vermögen und beherrscht die deutsche Sprache kaum.
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