SchlHOLG - Beschluss vom 15.07.2008
15 WF 26/08
Normen:
ZPO § 106 ; RVG § 59 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2008, 717
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 191/06

Einbeziehung der Kosten beider Instanzen bei Durchführung des Kostenausgleichs bei PKH-Bewilligung an eine Partei

SchlHOLG, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 15 WF 26/08

DRsp Nr. 2008/19613

Einbeziehung der Kosten beider Instanzen bei Durchführung des Kostenausgleichs bei PKH-Bewilligung an eine Partei

»Sind in beiden Instanzen die Kosten nach Quoten verteilt worden, müssen bei Durchführung des Kostenausgleichs die Kosten beider Instanzen auch dann einbezogen und einheitlich festgesetzt werden, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.«

Normenkette:

ZPO § 106 ; RVG § 59 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben um Unterhalt gestritten. Der Klägerin war in beiden Instanzen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nach dem vor dem Berufungsgericht am 21. September 2007 geschlossenen Vergleich tragen von den Kosten erster Instanz die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4, von den Kosten zweiter Instanz die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

Die Klägerin hat beantragt, den Kostenausgleich für beide Instanzen durchzuführen und den bereits für die erste Instanz ergangenen (auf einer Kostenquotelung von 87 % zu 13 % beruhenden) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. März 2007 aufzuheben.