I.
Die Parteien sind miteinander verheiratet und leben seit März 2000 getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder S., geboren am November 1978 und S1, geboren am August 1983 hervorgegangen.
Die Parteien waren gemeinsam Inhaber eines Kontos bei der >Bankbezeichnung<, das zum 28. September 2001 mit 2.620,97 DM überzogen war. Die Klägerin hat die Hälfte dieser Schulden beglichen. Außerdem hat sie im Jahr 2001 den Beklagten aufgefordert, zur Vorbereitung von Unterhaltsansprüchen Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen. Dem kam er nicht nach, so dass die Klägerin sich anwaltlicher Hilfe bediente und hierfür Gebühren in Höhe von 635,09 EUR gezahlt hat.
Die am Mai 1950 geborene Klägerin ist ausgebildete Sekretärin und war bis 1979 in einem Steuerberatungsbüro bzw. einem Ingenieurbüro angestellt. Danach war sie nicht mehr berufstätig.
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