»1. Beabsichtigt das Gericht, über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nach § 621 gZPO n.F.) aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, so sind auch in den selbstständigen Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 oder 7 ZPO (elterliche Sorge, Umgang, Herausgabe eines Kindes, Ehewohnung und Hausrat) die Ladungsvorschriften der ZPO, insbesondere die Ladungsfristen nach § 217ZPO, einzuhalten.2. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 620 cZPO setzt nur voraus, dass aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wurde. Darauf, ob die Verhandlung prozessordnungsgemäß durchgeführt und alle Beteiligten hierzu rechtzeitig geladen wurden, kommt es insoweit nicht an.3. Dem Gericht, dessen einstweilige Anordnung mit der Beschwerde nach § 620 cZPO angefochten wurde, ist es nicht verwehrt, im Rahmen der Abhilfeprüfung nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. mündlich zu verhandeln. Eine entsprechende Verhandlung ist in der Regel dann geboten, wenn der Antragsgegner vor Erlass der einstweiligen Anordnung noch keine Möglichkeit zur Äußerung hatte, weil er zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig geladen war.«
Normenkette:
ZPO § 620c § 217 § 572 Abs. 1 S. 1 ;
Gründe:
I.
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