Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem Zwischenurteil des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni 2010 -
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gemäß § 372a Abs. 1 ZPO gerichtlich angeordnete Verpflichtung, Untersuchungen zu dulden, durch die festgestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer zu 1) nicht der biologische Vater der im November 2003 geborenen Zwillinge der Beschwerdeführerin zu 2) ist.
1.
a)
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