OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.01.2023
1 UF 112/22
Normen:
BGB § 1626; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 275 F 70/22

Einwand der unterlassenen KindesanhörungWeisung zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zur Verhinderung der KindeswohlgefährdungKonkrete Kindeswohlgefährdung aufgrund der Haltung der Kindesmutter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2023 - Aktenzeichen 1 UF 112/22

DRsp Nr. 2023/4423

Einwand der unterlassenen Kindesanhörung Weisung zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zur Verhinderung der Kindeswohlgefährdung Konkrete Kindeswohlgefährdung aufgrund der Haltung der Kindesmutter

Die Weisung des Gerichts an die Kindesmutter zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Inanspruchnahme ambulanter Hilfen ist im Hinblick auf § 1666 BGB nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich um das mildeste Mittel im Verhältnis zum Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Sorgerechtes und soll eine seelische Gefährdung des Kindes verhindern.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 12.08.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Kindesmutter für ihre Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Beschwerdewert: 4.000 €.

Normenkette:

BGB § 1626; BGB § 1666;

Gründe

I.