OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2007
11 Wx 13/07
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1356
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 163/06
AG Guben, - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII 12/06

Entlassung eines Betreuers - Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten nicht untrennbar mit Aufenthaltsbestimmungsrecht verknüpft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 13/07

DRsp Nr. 2007/8520

Entlassung eines Betreuers - Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten nicht untrennbar mit Aufenthaltsbestimmungsrecht verknüpft

1. Ein Betreuer ist gem. § 1908 b Abs. 1 S. 1 BGB zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Die Entscheidung hierzu obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter und kann nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden. 2. Die Auflösung der Wohnung des Betreuten ist nicht zu beanstanden, wenn auf nicht absehbare Zeit stationäre Pflegebedürftigkeit gegeben ist. Zu diesem Zweck kann dem sich hiergegen wehrenden Lebensgefährten und Betreuer der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten entzogen werden. Dieser Aufgabenkreis ist dabei nicht notwendig mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht verknüpft und kann isoliert entzogen werden.

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.