Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 24.07.2014 wird zurückgewiesen.
2.Antragsteller und Antragsgegnerin tragen jeweils hälftig die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320 € festgesetzt.
I.
Die weitere Beteiligte Ziffer 1 richtet sich mit ihrer Beschwerde auf eine zutreffende Durchführung des Versorgungsausgleichs.
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