OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.02.2023
2 UF 166/22
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Kusel, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 385/22

Entscheidung des Familiengerichts nach Abstandnahme von einem Begehren auf Abänderung einer Umgangsregelung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 2 UF 166/22

DRsp Nr. 2023/7998

Entscheidung des Familiengerichts nach Abstandnahme von einem Begehren auf Abänderung einer Umgangsregelung

1. Die Beendigung eines Umgangsverfahrens muss durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden, auch wenn sie darauf beruht, dass die antragstellende Kindesmutter zunächst von ihrem Begehren Abstand genommen hat. 2. Legt sie anschließend Beschwerde ein mit dem Ziel einer umfassenden Umgangsregelung, so ist die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, wenn dieses über das Begehren nicht in der Sache entschieden hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kusel vom 2. November 2022 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Erstgericht zurückverwiesen.

2.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt

3.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Abänderung einer Umgangsregelung.