Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. März 2011 - 143 F 1054/10 - zu Ziff. 2, 5 und 6 geändert:
2. Ein Ausgleich des Anrechts des Ehemanes bei der D ######## AG (Versicherungsnummer #########) findet nicht statt.
5. Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der L ######### AG (Versicherungsnummer ### findet nicht statt.
6. Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Z ############. ########## AG (Versicherungsnummer ######) findet nicht statt.
Die weitergehenden Entscheidungen in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 4. März 2011 bleiben unberührt.
Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.779,60 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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