AG Celle, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 7007/07
Entscheidung von Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 17 WF 59/07
DRsp Nr. 2008/22231
Entscheidung von Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren
»Umfangreicheren Abwägungsfragen (hier: Fingierung eines unterhaltsdeckenden Einkommens) dürfen im summarischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht zu Lasten der antragstellenden Partei entschieden und damit der umfassenderen Beurteilung im ordentlichen Prozessverfahren entzogen werden.«
Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage gem. § 654ZPO wendet, ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch in der Sache begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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