OLG Celle - Beschluss vom 12.04.2007
17 WF 59/07
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1258
FamRZ 2007, 1258
OLGReport-Celle 2007, 834
OLGReport-Celle 2007, 834
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 7007/07

Entscheidung von Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 17 WF 59/07

DRsp Nr. 2008/22231

Entscheidung von Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren

»Umfangreicheren Abwägungsfragen (hier: Fingierung eines unterhaltsdeckenden Einkommens) dürfen im summarischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht zu Lasten der antragstellenden Partei entschieden und damit der umfassenderen Beurteilung im ordentlichen Prozessverfahren entzogen werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage gem. § 654 ZPO wendet, ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch in der Sache begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.