I.
Der am 1988 geborene ... ist ein Sohn der Beteiligten zu 1); der Kindesvater ist unbekannten Aufenthalts. Die Beteiligte zu 1) hat sich um ... seit seiner Geburt nicht gekümmert, sondern die Erziehung ihrer Mutter, ..., überlassen. Aufgrund massiver Verhaltensauffälligkeiten wurde in Abstimmung mit der Beteiligten zu 1) veranlasst, dass ... in einem Heim untergebracht wurde; derzeit befindet er sich in einer entsprechenden Einrichtung in ...
Auf Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für ... entzogen und die Vormundschaft angeordnet. Zudem hat es den Beteiligten zu 2) zum Vormund bestellt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er geltend macht, für die Vormundschaft nach §§ 87c Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht zuständig zu sein.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|