1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin am Landgericht Karlsruhe gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.09.2011 (7 F 167/10), durch den die Erinnerung vom 17.06.2011 gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin am Landgericht Karlsruhe gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die Protokollierung eines wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Scheidungsverfahren.
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